RS Vwgh 2003/4/24 2000/09/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die betreffend vier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG angelastete Tatzeit (2. Juli 1998) hat die Strafbehörde erster Instanz zu Unrecht nicht in den Spruch ihres Straferkenntnisses aufgenommen, sondern in der Begründung ihrer Entscheidung wiedergegeben. Nach der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist aber eindeutig erkennbar, dass die Strafbehörde erster Instanz als Tatzeit den 2. Juli 1998 angesehen hat. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat kann - im Hinblick auf diese Gestaltung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - nicht entgegen getreten werden, wenn er mit Rücksicht auf seine Verpflichtung als Berufungsbehörde - einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen - den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Tatzeit (2. Juli 1998) ergänzte (Hinweis E vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0377, und vom 18. Oktober 1996, Zl. 95/09/0073).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090033.X01

Im RIS seit

16.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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