RS Vwgh 2003/4/24 2000/09/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §67f Abs1;
AVG §71 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem am 19. Juni 1997 öffentlich mündlich verkündeten und am 16. März 2000 (von der Vorsitzenden der Kammer) schriftlich ausgefertigten, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 1 als Kammerentscheidung) und der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gegen die Versäumung der Berufungsfrist in dem durch das genannte Straferkenntnis abgeschlossenen (in Spruchpunkt 1) genannten Verwaltungsstrafverfahren abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AVG keine Folge gegeben (Spruchpunkt 2 als Entscheidung des einzelnen Mitglieds Dr. P). Die Entscheidung am 19. Juni 1997 ist in der personellen Zusammensetzung jener Mitglieder ergangen, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Damit ist dem Erfordernis des § 67f Abs. 1 AVG Rechnung getragen worden. Im Beschwerdefall wurde - anders als im E vom 28. Februar 2003, Zl. 2002/02/0222, zugrunde liegenden Fall - die schriftliche Ausfertigung nicht von einem anderen Mitglied

des Unabhängigen Verwaltungssenates, sondern ohnedies von der Vorsitzenden der Kammer, die an der gesamten über die verbundenen Verfahren durchgeführten Berufungsverhandlung teilgenommen und diese Verhandlung geleitet hat, verfasst. Der Vorwurf, es fehle der mit der Verfassung der schriftlichen Ausfertigung betrauten Vertreterin (der Vorsitzenden) ein unmittelbarer Eindruck von den Beweisergebnissen, trifft vorliegend jedenfalls nicht zu.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090167.X03

Im RIS seit

30.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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