RS Vwgh 2003/4/24 2002/07/0076

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d Abs1 idF 2001/I/137;
AVG §67d Abs2 idF 2001/I/137;
AVG §67d idF 2001/I/137;

Rechtssatz

Es verbietet sich die Annahme, § 67d Abs 2 enthalte eine abschließende Regelung jener Fälle, in denen die Verhandlung ohne Parteienantrag entfallen kann. Eine solche Auslegung stünde in Widerspruch zu § 67d Abs 1 und ließe diesen überflüssig erscheinen. Hätte der Gesetzgeber im § 67d Abs 2 AVG eine abschließende Regelung der Fälle gewollt, in denen ohne Verhandlungsantrag die Verhandlung entfallen kann, dann hätte er es bei der bis zur AVG-Nov 2001, BGBl I 137/2001, geltenden Regelung des § 67d Abs 1 AVG belassen können, die den UVS zur Verhandlung verpflichtete, und sich darauf beschränken können, die zwingende Regelung des Abs 2 in eine Ermessensbestimmung umzuwandeln. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn die Voraussetzungen des § 67d Abs 1 AVG für einen solchen Entfall gegeben sind, wenn also weder ein Verhandlungsantrag gestellt wurde noch der unabhängige Verwaltungssenat eine Verhandlung für erforderlich hält, ohne dass (auch) die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 AVG vorliegen müssten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070076.X03

Im RIS seit

16.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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