RS Vwgh 2003/4/24 2003/20/0045

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d idF 2001/I/137;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Asylwerberin hat in ihren dargestellten Berufungsausführungen ein neues Sachverhaltsvorbringen zum (politischen) Hintergrund des von ihrem Vater begangenen Mordes, dessentwegen sie verfolgt zu werden behauptet, erstattet. Schon deswegen durfte der unabhängige Bundesasylsenat den Sachverhalt nicht als "geklärt" im Sinn des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG ansehen und im Hinblick auf den ausdrücklichen Antrag der Asylwerberin, eine Berufungsverhandlung durchzuführen, von einer solchen nicht Abstand nehmen (vgl. dazu das E vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003200045.X01

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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