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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die Asylwerberin hat in ihren dargestellten Berufungsausführungen ein neues Sachverhaltsvorbringen zum (politischen) Hintergrund des von ihrem Vater begangenen Mordes, dessentwegen sie verfolgt zu werden behauptet, erstattet. Schon deswegen durfte der unabhängige Bundesasylsenat den Sachverhalt nicht als "geklärt" im Sinn des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG ansehen und im Hinblick auf den ausdrücklichen Antrag der Asylwerberin, eine Berufungsverhandlung durchzuführen, von einer solchen nicht Abstand nehmen (vgl. dazu das E vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003200045.X01Im RIS seit
03.07.2003