RS Vwgh 2003/4/24 2002/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0126 E VS 17. Jänner 1995 VwSlg 14193 A/1995 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 31 Abs 3 WRG 1959 ergeben sich mehrere Alternativen:

1) Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen;

2) liegt Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muß:

a) reicht eine bloße Anordnung an den Verpflichteten, hat es damit sein Bewenden;

b) Befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung unverzüglich durchführen zu lassen.

Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070018.X01

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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