RS Vwgh 2003/4/24 2000/20/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §6;

Rechtssatz

Wenn der unabhängige Bundesasylsenat nicht der Auffassung ist, es schließe schon das Erfordernis, ein Sachverständigengutachten einzuholen, die "Offensichtlichkeit" der Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen aus, so hat er jedenfalls nicht von der Einholung eines beantragten medizinischen Gutachtens Abstand zu nehmen (Hinweis auf die E vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0611 und Zl. 2000/20/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200231.X01

Im RIS seit

26.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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