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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Wenn der unabhängige Bundesasylsenat nicht der Auffassung ist, es schließe schon das Erfordernis, ein Sachverständigengutachten einzuholen, die "Offensichtlichkeit" der Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen aus, so hat er jedenfalls nicht von der Einholung eines beantragten medizinischen Gutachtens Abstand zu nehmen (Hinweis auf die E vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0611 und Zl. 2000/20/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200231.X01Im RIS seit
26.05.2003