RS Vfgh 2005/10/3 B153/04 ua

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Veröffentlicht am 03.10.2005
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Wr MarktO 1991 §57

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung von Bestimmungen der Wiener Marktordnung hinsichtlich des Vergabesystems bei Christkindlmärkten; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; nach Wegfall des Vormerkungssystems Wegfall des Rechtsschutzinteresses an einer Sachentscheidung mit Ende des Christkindlmarktes

Rechtssatz

Abweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung der Wortfolge ", die Christkindlmärkte" im Eingangssatz sowie der Wortfolge "und die Christkindlmärkte" in der Z4 des §57 Abs4 der Wr MarktO 1991 idF ABl Nr 42/2000 mit E v 15.06.05, V71/04 ua.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Nach Wegfall des Vormerkungssystems durch die gemäß Art139 Abs6 auf den Anlassfall wirkende Aufhebung des einschlägigen Teiles des §57 Abs4 der Wiener Marktordnung kommt eine solche Vormerkung nicht mehr in Betracht. Es ist daher mit Ende des betroffenen Christkindlmarktes das Interesse an der Zuteilung eines Standplatzes und damit das Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung weggefallen.

Das von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens noch ins Treffen geführte Recht auf Marktzugang (in der Zukunft) ist durch das Ergebnis dieses Verfahrens so weit als möglich hergestellt. Das beabsichtigte Geltendmachen der Amtshaftung begründet als solches kein Rechtsschutzbedürfnis im Zuteilungsverfahren.

Hat die Behörde aber zu Recht die Sachentscheidung verweigert, ist eine Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • B 153/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.10.2005 B 153/04 ua

Schlagworte

Gewerberecht, Marktverkehr, Rechtsschutz, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, freier Marktzugang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B153.2004

Dokumentnummer

JFR_09948997_04B00153_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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