RS Vwgh 2003/4/24 2003/07/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61;
AVG §61a;
AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Seite des Bescheides und damit eines Teiles der Begründung sowie der Rechtsmittelbelehrung und des Hinweises nach § 61a AVG stellt einen berichtigbaren Fehler iSd § 62 Abs. 4 AVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070008.X03

Im RIS seit

21.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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