RS Vwgh 2003/4/24 2002/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0125 E 20. Dezember 1995 RS 9(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Wertung des Sachverständigenbeweises - soweit es sich um die Feststellung des Sachverhaltes handelt - unterliegt der Behörde in freier Beweiswürdigung. In diesen Grenzen ist die Beurteilung des Sachverständigenbeweises der Überprüfung durch den VwGH nur insoweit unterworfen, als es sich um Tatsachenfeststellungen handelt, die sich auf aktenwidrige Annahmen gründen, auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder die in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind. Die Behörde ist verhalten, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung auch die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Fehler gegen die Denkgesetze, die dem Sachverständigen unterlaufen sind, hat sie auch auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft wahrzunehmen (Hinweis E 10.12.1952, 2740/51, VwSlg 2778 A/1952, E 23.11.1978, 705/77).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenGutachten Beweiswürdigung der BehördeSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070018.X02

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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