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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67d Abs1 idF 2001/I/137;Beachte
In welchem Verhältnis die Abs 2 und 4 des § 67d AVG idF BGBl I 137/2001 zueinander stehen, wurde im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht.Rechtssatz
§ 67d Abs 1 AVG bestimmt, wann eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich im Umkehrschluss damit auch, wann eine mündliche Verhandlung entfallen kann, nämlich dann, wenn kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und wenn der unabhängige Verwaltungssenat außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nun enthält allerdings § 67d Abs. 2 AVG ebenfalls Bestimmungen darüber, wann eine Verhandlung entfallen kann. Für sich allein betrachtet könnte § 67d Abs. 2 AVG den Eindruck erwecken, die Bestimmung enthalte eine abschließende Auflistung aller Fälle, in denen die Verhandlung entfallen kann. Eine solche Auslegung kommt hinsichtlich jener Fälle, in denen ein Verhandlungsantrag gestellt wurde, schon deswegen nicht in Betracht, weil (auch) § 67d Abs. 4 AVG Regelungen über den Entfall der Verhandlung trotz eines Parteienantrages enthält.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070076.X02Im RIS seit
16.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008