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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KO §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0045Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0018 E 22. Februar 2001 RS 6(Hier ohne den ersten Satz bezüglich eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 31 WRG 1959)Stammrechtssatz
Ein Auftrag gemäß §§ 30 und 31 WRG in Verbindung mit § 17 AltlastensanierungsG 1989 stellt keine Begründung zur Sanierung einer Altlast einer bereits im Gesetz näher umschriebenen Verpflichtung der Reinhaltung der Gewässer, sondern (nur) deren Konkretisierung dar. Aus diesem Umstand leitete die Rechtsprechung die Zulässigkeit derartiger Aufträge sogar während des Konkursverfahrens gegen die Masse ab, auch wenn die Kontamination schon vor Konkurseröffnung erfolgt war. Fällt sogar ein während eines Konkursverfahrens ergangener Beseitigungsauftrag nicht unter § 14 KO (hinweis E 23.5.1996,96/07/0071, ergangen zu §32 AWG 1990), so gilt dies umso mehr für einen erst weit nach Abschluss des Konkursverfahrens ergangenen Auftrag.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070018.X07Im RIS seit
28.05.2003Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014