RS Vwgh 2003/4/24 2002/07/0018

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Konkursordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

KO §1;
KO §14;
VwRallg;
WRG 1959 §31;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/07/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0018 E 22. Februar 2001 RS 6(Hier ohne den ersten Satz bezüglich eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 31 WRG 1959)

Stammrechtssatz

Ein Auftrag gemäß §§ 30 und 31 WRG in Verbindung mit § 17 AltlastensanierungsG 1989 stellt keine Begründung zur Sanierung einer Altlast einer bereits im Gesetz näher umschriebenen Verpflichtung der Reinhaltung der Gewässer, sondern (nur) deren Konkretisierung dar. Aus diesem Umstand leitete die Rechtsprechung die Zulässigkeit derartiger Aufträge sogar während des Konkursverfahrens gegen die Masse ab, auch wenn die Kontamination schon vor Konkurseröffnung erfolgt war. Fällt sogar ein während eines Konkursverfahrens ergangener Beseitigungsauftrag nicht unter § 14 KO (hinweis E 23.5.1996,96/07/0071, ergangen zu §32 AWG 1990), so gilt dies umso mehr für einen erst weit nach Abschluss des Konkursverfahrens ergangenen Auftrag.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070018.X07

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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