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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/01/0542 E 23. März 1994 RS 1 (Hier ohne die beiden letzten Sätze, wobei die beschwerdeführende Parei (BH) als Verletzung der ihr vom Gesetz eingeräumten Verfahrensrechte das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67d AVG idF 2001/I//137 geltend macht, es aber bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer Organpartei nicht darauf ankommt, ob die Organpartei die ihr vom Gesetz eingeräumten Verfahrensrechte im Verfahren vor dem UVS tatsächlich in Anspruch genommen hat oder nicht.)Stammrechtssatz
Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz (hier nach § 67c Abs 4 AVG) vermittelt nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH (Hinweis EVS 2.7.1981, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kommt es darauf an, ob die Partei (hier: Bundespolizeidirektion Wien), im vorliegenden Fall die Organpartei, durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG geltend machen kann. Subjektiv öffentliche Rechte des materiellen Rechtes könnten der Organpartei nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen. Solche sind der vor dem UVS belangten Behörde nicht eingeräumt. Aus der Einräumung der Parteistellung im Verfahren vor dem UVS folgt, daß der betroffenen Behörde die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung im Rahmen der aus der Parteistellung erfließenden Verfahrensrechte zu verteidigen. (hier: Verteidigung der Wahrung des Parteiengehörs). Die Geltendmachung der Verletzung des Parteiengehörs genügt allein nicht, es muß dargelegt werden, inwiefern die dem Bescheid zugrundegelegten Feststellungen bekämpft werden und was die vor dem UVS betroffene Behörde vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit gegeben worden wäre, zum neuen Vorbringen Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070076.X01Im RIS seit
16.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008