RS Vwgh 2003/4/24 2002/07/0076

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §67c Abs4;
AVG §67d idF 2001/I/137;
AVG §8;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/01/0542 E 23. März 1994 RS 1 (Hier ohne die beiden letzten Sätze, wobei die beschwerdeführende Parei (BH) als Verletzung der ihr vom Gesetz eingeräumten Verfahrensrechte das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67d AVG idF 2001/I//137 geltend macht, es aber bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer Organpartei nicht darauf ankommt, ob die Organpartei die ihr vom Gesetz eingeräumten Verfahrensrechte im Verfahren vor dem UVS tatsächlich in Anspruch genommen hat oder nicht.)

Stammrechtssatz

Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz (hier nach § 67c Abs 4 AVG) vermittelt nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH (Hinweis EVS 2.7.1981, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kommt es darauf an, ob die Partei (hier: Bundespolizeidirektion Wien), im vorliegenden Fall die Organpartei, durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG geltend machen kann. Subjektiv öffentliche Rechte des materiellen Rechtes könnten der Organpartei nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen. Solche sind der vor dem UVS belangten Behörde nicht eingeräumt. Aus der Einräumung der Parteistellung im Verfahren vor dem UVS folgt, daß der betroffenen Behörde die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung im Rahmen der aus der Parteistellung erfließenden Verfahrensrechte zu verteidigen. (hier: Verteidigung der Wahrung des Parteiengehörs). Die Geltendmachung der Verletzung des Parteiengehörs genügt allein nicht, es muß dargelegt werden, inwiefern die dem Bescheid zugrundegelegten Feststellungen bekämpft werden und was die vor dem UVS betroffene Behörde vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit gegeben worden wäre, zum neuen Vorbringen Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070076.X01

Im RIS seit

16.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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