RS Vwgh 2003/4/24 99/20/0182

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art102 Abs2;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z32;
StVG §11 Abs1;
StVG §12 Abs1;
StVG §120;
StVG §121 Abs1;
StVG §121 Abs2;
StVG §13 Abs1;
StVG §85;

Rechtssatz

Die "Verwaltungsvorschriften", auf die § 63 Abs. 1 AVG Bezug nimmt, enthalten keine besondere Regelung des Instanzenzuges, die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren -das die Zulassung (Bestellung) als Seelsorger in einer Justizanstalt betrifft - anzuwenden gewesen wäre. Im Bereich des Strafvollzuges erfolgt die Vollziehung durch eigene Bundesbehörden, somit in Ausübung der unmittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 2 B-VG). Für den vorliegenden Fall, dass nicht bundesgesetzlich Anderes bestimmt ist, besteht nach herrschender Auffassung (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 505 ff, mit Hinweisen auf weitere Literaturstellen und Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Juni 1985, Zl. 84/08/0233) der allgemeine Grundsatz, dass der Instanzenzug im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung bis zum zuständigen Bundesminister geht. Der Beschwerdeführer durfte demnach gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen eine Berufung (iSd §§ 63 ff AVG) an den Bundesminister für Justiz erheben.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteInstanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200182.X03

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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