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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Die "Verwaltungsvorschriften", auf die § 63 Abs. 1 AVG Bezug nimmt, enthalten keine besondere Regelung des Instanzenzuges, die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren -das die Zulassung (Bestellung) als Seelsorger in einer Justizanstalt betrifft - anzuwenden gewesen wäre. Im Bereich des Strafvollzuges erfolgt die Vollziehung durch eigene Bundesbehörden, somit in Ausübung der unmittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 2 B-VG). Für den vorliegenden Fall, dass nicht bundesgesetzlich Anderes bestimmt ist, besteht nach herrschender Auffassung (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 505 ff, mit Hinweisen auf weitere Literaturstellen und Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Juni 1985, Zl. 84/08/0233) der allgemeine Grundsatz, dass der Instanzenzug im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung bis zum zuständigen Bundesminister geht. Der Beschwerdeführer durfte demnach gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen eine Berufung (iSd §§ 63 ff AVG) an den Bundesminister für Justiz erheben.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteInstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200182.X03Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013