RS Vwgh 2003/4/24 2000/09/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51g Abs3 Z4;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat zur Abwesenheit des geladenen Zeugen (des betreffenden Ausländers) vorgebracht, dieser Zeuge sei aus familiären Gründen in die Slowakei gereist, er werde wohl erst Mitte Jänner des nächsten Jahres zurückkehren, Genaueres sei allerdings nicht bekannt. Nach abgelegter Aussage des Beschwerdeführers wurde "mit Zustimmung aller Beteiligten" der erstinstanzliche Akt und damit insbesondere auch die Aussage des genannten Zeugen verlesen. Danach beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die "neuerliche Ladung zur Einvernahme" dieses Zeugen "zum bisherigen Vorbringen". Davon ausgehend stand der Einvernahme dieses Zeugen das Hindernis entgegen, dass das zuverlässige Erscheinen des Zeugen und der Zeitpunkt seiner Rückkehr aus der Slowakei ungewiss waren. Die Niederschrift über die Vernehmung dieses Zeugen durfte daher gemäß § 51g Abs. 3 Z 1 und 4 VStG zu Recht verlesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090132.X01

Im RIS seit

30.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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