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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs3 Z1;Rechtssatz
Der Verfall der Waffen ist bereits mit der Rechtskraft des gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin erlassenen Waffenverbotes (mit der Zustellung des betreffenden Bescheides der belangten Behörde) eingetreten. In einem solchen Fall wird der Verfall mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages nach § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG 1996 rückwirkend wieder aufgehoben (vgl. Czeppan/Szirba/Szymanski/Grosinger, Das neue österreichische Waffengesetz2, 139f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200470.X03Im RIS seit
26.05.2003