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25/01 StrafprozessNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die §§ 120 f StVG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 138/2000) und der damit im Zusammenhang stehende § 22 Abs. 3 StVG regeln neben anderen, auf die spezifische Situation im Strafvollzug Bedacht nehmenden Besonderheiten in § 121 Abs. 1 und 2 StVG - in Anknüpfung an die §§ 11 ff StVG - den Instanzenzug im Verfahren über (Administrativ)Beschwerden, die von Strafgefangenen gegen ihre Rechte betreffende Entscheidungen oder Anordnungen oder wegen eines ihre Rechte betreffenden Verhaltens der Strafvollzugsbediensteten (einschließlich des Anstaltsleiters) erhoben wurden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut betreffen diese Bestimmungen nur Strafgefangene (bzw. Personen, für die diese Bestimmungen auch gelten, wie etwa nach § 183 Abs. 1 StPO 1975 für Untersuchungshäftlinge oder nach § 165 Abs. 1 Z 1 StVG für Untergebrachte im Maßnahmenvollzug); insbesondere beziehen sich die Regelungen über den Instanzenzug nur auf Verfahren über Beschwerden, die von Strafgefangenen wegen Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte erhoben wurden. Auch den Gesetzesmaterialien zu den §§ 120 f StVG (511 BlgNR 11. GP 79) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass auch andere Personen als Strafgefangene eine "Beschwerde" nach dem StVG erheben könnten.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteInstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200182.X01Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013