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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin (einer Staatsangehörigen der Türkei) zu Misshandlungen durch türkische Behörden als offensichtlich tatsachenwidrig im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 gewertet. Mit dem Berufungsvorbringen, die Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder) seien in ihrer Heimat schon wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden und wegen ihrer alevitischen Religion der Verfolgung ausgesetzt, hat sich der unabhängige Bundesasylsenat im angefochtenen Bescheid nicht weiter befasst, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, er hätte auch in Bezug auf diesen Teil der Fluchtgründe deren offensichtliche Tatsachenwidrigkeit dargelegt. Schon von daher kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, das maßgebliche Vorbringen der Beschwerdeführer zur Bedrohungssituation in seiner Gesamtheit (vgl. dazu die E vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0446, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496) entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen und der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 sei erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200297.X01Im RIS seit
03.07.2003