RS Vwgh 2003/4/24 2002/07/0157

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/06/0208 E 3. September 1998 RS 1 (Hier: Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH wurde unter einer Bedingung gestellt. Das VwGG kennt keine bedingten Verhandlungsanträge, weswegen diese unwirksam sind.)

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozeßhandlung muß im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein, ist dies nicht der Fall, so ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozeßhandlung unwirksam (Hinweis E 16.6.1987, 85/05/0053, und E 23.4.1996, 95/05/0320; hier: Die unter einer Bedingung eingebrachte Berufung ist schon deshalb eine unwirksame Prozeßhandlung, weil der Eintritt der Bedingung von einem in der Sphäre der Partei gelegenen Element abhängt, nämlich davon, ob der Rechtsvertreter die allfällige Antwort der Erstbehörde als "befriedigende Stellungnahme" ansieht; siehe jedoch für das Abgabenverfahren: E 17.8.1998, 97/17/0401).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070157.X01

Im RIS seit

28.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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