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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Die Ausführungen der Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 (1577 BlgNR XVIII. GP) zu § 137 BDG 1979 zum Verständnis der Richtverwendung (diese Aussagen gelten ebenso für das System des insofern inhaltsgleichen § 143 BDG 1979) zeigen deutlich, dass man bei den Richtverwendungen davon ausgegangen ist, dass diese die VOLLE BREITE der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze umfassen; jedenfalls sollten für jede Funktionsgruppe an der oberen und unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen Richtverwendungen angeführt sein. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich keinen punktuellen Funktionswert einer Funktionsgruppe gibt, sondern eine gewisse Breite von durch die Richtverwendungen bestimmten Funktionswerten. Die jeweilig höchsten bzw. niedrigsten Funktionswerte legen die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest. Es gibt demnach - von Spitzenpositionen abgesehen - nicht DEN Funktionswert (mathematischer Wert) der Richtverwendung einer Funktionsgruppe schlechthin; innerhalb der Richtverwendungen einer Funktionsgruppe ist vielmehr eine gewisse Streuung ("Bandbreite" zwischen den unteren und oberen Schnittstellen) vorhanden.
Auf den vorliegenden Fall bezogen, bedeutet dies, dass die in der Anlage 1 Z. 9 zum BDG 1979 (Verwendungsgruppe E 2a) bei den einzelnen Funktionsgruppen angeführten Richtverwendungen - es gibt je drei - gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 zunächst heranzuziehende - ressortspezifische Richtverwendungen (für Gendarmeriedienst, für Sicherheitswachedienst, für Kriminaldienst), sowie je zwei ressortfremde Richtverwendungen (für Justizwachedienst und für Zollwachdienst) pro Funktionsgruppe - die gesamte Breite der jeweiligen Funktionsgruppe, somit auch die obere und untere Schnittstelle (gerade schon/gerade noch Funktionsgruppe x) der jeweiligen Funktionsgruppe abbilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120195.X11Im RIS seit
02.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014