RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0190

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §24a idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Abzuges einer rückwirkend höher festgesetzten Grundvergütung vom Monatsbezug ist auszuführen, dass es - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1976, Zl. 2181/74, VwSlg 9054/A, zu § 24 GehG 1956 in der Fassung vor der 45. GehG-Novelle ausgesprochen hat - unzutreffend ist, dass die Pflicht zur Leistung der Vergütung für die vor der Erlassung des entsprechenden Bescheides liegende Zeit nicht gegeben wäre. Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich in seinem Erkenntnis vom 28. November 1979, Zl. 1836/79, ausgeführt, dass durch einen Bescheid betreffend die Festsetzung einer Naturalwohnungsvergütung Rechte begründet werden können, deren Auswirkungen sich auch auf die Vergangenheit beziehen. Eingetretene Rechtskraft eines früheren Bescheides über die Festsetzung der Vergütung für eine Naturalwohnung schränke diese Möglichkeit nur so weit und nur so lange ein, wie sich die dem seinerzeitigen Bescheid zu Grunde gelegenen, für die Festsetzung maßgeblich gewesenen tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich, d.h. nicht in einem nach dem Gesetz für die Höhe der Vergütung maßgebenden Punkt geändert haben (Hinweis E 20.2.2002, 95/12/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120190.X04

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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