RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0109

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2000/I/094;

Rechtssatz

Es liegt schon auf der Hand, dass Gutachten, welche wissenschaftliche Arbeiten positiv (also gleichsam als "einwandfrei") beurteilen, in aller Regel weniger ausführlich sein werden, wie solche, die sämtliche - aus der Sicht des Gutachters bestehende - Mängel dieser Arbeiten aufzuzeigen haben, welche vom Gutachter zur Begründung seiner negativen Stellungnahme herangezogen werden. Die belangte Behörde konnte daher allein mit dem Argument, das Gutachten des einen Amtssachverständigen verfüge allein auf Grund seiner Ausführlichkeit über mehr Tiefgang und enthalte schon deshalb eine inhaltlich besser begründete Darstellung der Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen der Universitätsassistentin, keine größere Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit dieses Gutachtens nachvollziehbar begründen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120109.X11

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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