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63/06 DienstrechtsverfahrenNorm
DVG 1984 §2 Abs6;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der PTSG-Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 die Berufung des Beamten gegen den von der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz erlassenen Bescheid bei dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA AG) eingerichteten Personalamt anhängig. Der Beamte wäre auf Grund seiner bis zu seiner Ruhestandsversetzung erfolgten Verwendung ab dem Inkrafttreten der Novelle des PTSG, BGBl. I Nr. 161/1999, dem Unternehmensbereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zuzuordnen gewesen. Zur Bestimmung der zuständigen Dienstbehörde in Dienstrechtsangelegenheiten nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG 1984 für die nach dem PTSG zugewiesenen Beamten, die vor dem Inkrafttreten der PTSG-Novelle, BGBl. I Nr. 161/1999, aus dem Dienststand ausgeschieden sind, kommt es auf die hypothetische Zuordnung zu einem der beiden nach dieser Novelle maßgebenden Unternehmensbereiche an (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zlen. 99/12/0261, 99/12/0335). Daraus ergibt sich im Beschwerdefall die Zuständigkeit des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (betreffend Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses (Überstunden)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120113.X01Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008