RS Vfgh 2005/10/4 B936/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2005
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Index

57 Versicherungen
57/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
PensionskassenG §7 Abs6, Abs7

Leitsatz

Sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen bei der Bildung einer Mindestertragsrücklage nach dem Pensionskassengesetz in der Fassung vor der Novelle 2005; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrages einer überbetrieblichen Pensionskasse auf Genehmigung von Geschäftsplanänderungen im Hinblick auf eine Nichtberücksichtigung der Deckungsrückstellung

Rechtssatz

Überbetriebliche Pensionskassen unterscheiden sich von betrieblichen dadurch, dass ihnen mehrere Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG) angehören, die jedoch trotz Trennung der Haftungsverhältnisse durch ein einheitliches Eigen- und Ergänzungskapital verbunden sind, sodass sich die wirtschaftliche Situation einer VRG letztlich auch auf die anderen VRGs auswirken kann.

Würde ein Arbeitgeber, dessen Dienstnehmer einer VRG einer überbetrieblichen Pensionskasse angehören, seiner Nachschusspflicht nicht nachkommen können, etwa weil er überschuldet ist, so wäre damit die Zahlung der Mindesterträge auch an andere Arbeitnehmer derselben oder einer anderen VRG gefährdet. Zwar kann auch bei einer betrieblichen Pensionskasse die Nichterfüllung der Nachschusspflicht des Arbeitgebers zur Gefährdung der Zahlung der Mindesterträge führen, doch sind in einer solchen Pensionskasse der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer zu einer VRG verbunden. Das Grundkapital der betrieblichen Pensionskasse stammt vom Arbeitgeber der Begünstigten, während die Beteiligung an einer überbetrieblichen Pensionskasse von Außenstehenden gehalten wird, die nicht in einem Betrieb mit den begünstigten Arbeitnehmern verbunden sind. Überbetriebliche Pensionskassen erbringen Finanzdienstleistungen, während bei betrieblichen Pensionskassen der innerbetriebliche soziale Aspekt im Vordergrund steht.

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegen getreten werden, wenn er in diesem Zusammenhang vorsorglich unterschiedliche Bedingungen vorsieht und eine Mindestertragsrücklage auch bei Nachschusspflicht verlangt, um so die Gemeinsamkeit des Schicksals von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber in einer VRG bzw mehrerer VRGs zu mildern.

Dass der Gesetzgeber diese unterschiedliche Behandlung nach der Novelle BGBl I 8/2005 nicht mehr vorsieht, ändert nichts an der erwähnten Rechtfertigung.

Im Hinblick auf die Verfassungskonformität der Regelung kein Eingehen auf die Frage einer möglichen verfassungskonformen Interpretation durch analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des §7 Abs7 PensionskassenG auch auf überbetriebliche Pensionskassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pensionskassen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B936.2004

Dokumentnummer

JFR_09948996_04B00936_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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