RS Vwgh 2003/4/25 2001/12/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2003
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;
B-VG Art20 Abs1;
StGB §289;

Rechtssatz

Amtssachverständiger und damit auch für die Richtigkeit des Gutachtens allein Verantwortlicher und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1965, VfSlg. 4929/1965) stehend, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1982, Zl. 81/07/0209, VwSlg. 10714 A/1982, vom 24. April 1990, Zl. 89/07/0172, und vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0036), ist der Beamte, der das Gutachten approbiert; in seiner Person müssen die entsprechenden Qualifikationen (hier: um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten bzw. der konkreten Zuordnung von Punkten innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien treffen zu können) vorliegen, mag ein solches Gutachten auch als solches (hier:) des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport bezeichnet werden.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenSachverständiger HaftungAnforderung an ein GutachtenSachverständiger Weisungsgebundenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120195.X06

Im RIS seit

02.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten