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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a;Rechtssatz
Die nachträglich erfolgte Geltendmachung der Erhöhungsbeträge der Grundvergütung durch gemäß § 24 GehG 1956 zulässige Aufrechnung gegen Gehaltsforderungen ist ein eigenständiger Anspruch, der nicht in Form einer "Rückforderung" in bereits bezogene Leistungen eingreift. Es liegt daher kein Fall des § 13a GehG 1956 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120190.X05Im RIS seit
25.06.2003