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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs9;Rechtssatz
Nach dem mit "Sachleistungen" überschriebenen § 24 GehG 1956 hat ein Beamter, dem neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt werden, hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Nach der Systematik des Dienst- und Besoldungsrechts zählt auch die Gestattung der tatsächlichen Benützung einer Naturalwohnung im Sinn des § 80 Abs. 9 BDG 1979 zur Gewährung einer Sachleistung (vgl. die Überschrift zu § 80 BDG 1979 sowie zu § 24 GehG 1956; §§ 24a ff GehG 1956 enthalten bloß für einen Unterfall einer Sachleistung, nämlich die Dienst- und Naturalwohnung, besondere Vergütungsregelungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120190.X01Im RIS seit
25.06.2003