RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0190

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §24;
GehG 1956 §24a idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Nach dem mit "Sachleistungen" überschriebenen § 24 GehG 1956 hat ein Beamter, dem neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt werden, hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Nach der Systematik des Dienst- und Besoldungsrechts zählt auch die Gestattung der tatsächlichen Benützung einer Naturalwohnung im Sinn des § 80 Abs. 9 BDG 1979 zur Gewährung einer Sachleistung (vgl. die Überschrift zu § 80 BDG 1979 sowie zu § 24 GehG 1956; §§ 24a ff GehG 1956 enthalten bloß für einen Unterfall einer Sachleistung, nämlich die Dienst- und Naturalwohnung, besondere Vergütungsregelungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120190.X01

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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