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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0150 E 25. April 2003Rechtssatz
Bewegt sich die Prüfung - so wie im vorliegenden Fall - im Bereich der Funktionsgruppe A1/1 und A1/2 und findet sich lediglich eine ressortspezifische Richtverwendung bei A1/2, so ist es zwar geboten, vorerst den Funktionswert der ressortspezifischen Richtverwendung festzustellen. Damit ist aber noch nichts gewonnen, weil damit nicht die Bandbreite dieser Funktionsgruppe dargestellt wird. Es bleibt diesfalls der Behörde überlassen, ob sie den Weg wählt, und die gesamte Bandbreite der Funktionsgruppe A1/2 darzustellen versucht, wobei sie auf ressortfremde Richtverwendungen zurückgreifen muss (vgl. § 137 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979). Dieser Weg ist deshalb aufwändiger, weil die Behörde in diesem Fall die gesamte Breite der Richtverwendungen der Funktionsgruppe A1/2 darzustellen hat; erst wenn sich ergibt, dass der zu prüfende Arbeitsplatz keine der solcherart ermittelten Funktionswerte der Richtverwendungen erreicht, kann die gesicherte Schlussfolgerung gezogen werden, der Arbeitsplatz sei nicht der Funktionsgruppe A1/2 zuzuordnen. Die Behörde kann aber auch - im vorliegenden Fall nur unter Heranziehung ressortfremder Richtverwendungen - die Bandbreite der Funktionsgruppe A1/1 darstellen. Wenn der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einem Funktionswert einer Richtverwendung der Funktionsgruppe A1/1 entspricht oder wenn er zwischen zwei Funktionswerten von Richtverwendungen der Wertigkeit A1/1 liegt, ist schlüssig dargetan, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes A1/1 beträgt.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120147.X04Im RIS seit
02.06.2003