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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Res iudicata (§ 68 Abs. 1 AVG, der wegen § 1 Abs. 1 DVG 1984 auch im Beschwerdefall gilt, der eine Angelegenheit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land betrifft) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage (1999), Rz 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Die Begründung des Bescheides spielt für die Festlegung seiner objektiven Grenzen lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruchs heranzuziehen ist (Hinweis E vom 29. November 1988, Zl. 87/12/0004).
Schlagworte
Spruch und BegründungZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120055.X01Im RIS seit
18.06.2003Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017