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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Abweisung eines Antrages nach § 79c GewO 1994 -
Der angefochtene Bescheid, mit dem ein auf § 79c GewO 1994 gestützter Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung nach § 79 (rechtskräftig) vorgeschriebener Auflagen abgewiesen wurde, ändert die Rechtsposition der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen nicht und ist daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen auch nicht etwa derart vor, dass diese in einem anderen Verfahren nach § 79 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflagen erst mit Rechtskraft des nunmehr angefochtenen Bescheides rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind (Hinweis B 30. Juli 1999, AW 99/04/0041).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040014.A01Im RIS seit
19.08.2003