RS Vwgh 2003/4/25 AW 2003/04/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §79;
GewO 1994 §79c;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Abweisung eines Antrages nach § 79c GewO 1994 -

Der angefochtene Bescheid, mit dem ein auf § 79c GewO 1994 gestützter Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung nach § 79 (rechtskräftig) vorgeschriebener Auflagen abgewiesen wurde, ändert die Rechtsposition der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen nicht und ist daher einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen auch nicht etwa derart vor, dass diese in einem anderen Verfahren nach § 79 GewO 1994 vorgeschriebenen Auflagen erst mit Rechtskraft des nunmehr angefochtenen Bescheides rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind (Hinweis B 30. Juli 1999, AW 99/04/0041).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040014.A01

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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