RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0109

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es mit dem aus dem BDG 1979 ableitbaren Verwendungsprofil eines Universitätsassistenten nicht in Einklang zu bringen, dass bei wenig zur Verfügung stehender Zeit auch wenig Leistung genüge. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 98/12/0174, ausgesprochen, dass bei Vorliegen eines einzigen Werkes aus der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, das sich überdies inhaltlich zumindest stark an das Dissertationsthema anlehne (mag auch die Bearbeitung vergleichsweise zeitaufwendig gewesen sein) und bei Fehlen jeglicher greifbarer Ansätze zur Inangriffnahme des gewählten Habilitationsthemas von einer für die Definitivstellung ausreichenden wissenschaftlichen Bewährung des Universitätsassistenten nicht gesprochen werden könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120109.X03

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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