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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es mit dem aus dem BDG 1979 ableitbaren Verwendungsprofil eines Universitätsassistenten nicht in Einklang zu bringen, dass bei wenig zur Verfügung stehender Zeit auch wenig Leistung genüge. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 98/12/0174, ausgesprochen, dass bei Vorliegen eines einzigen Werkes aus der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, das sich überdies inhaltlich zumindest stark an das Dissertationsthema anlehne (mag auch die Bearbeitung vergleichsweise zeitaufwendig gewesen sein) und bei Fehlen jeglicher greifbarer Ansätze zur Inangriffnahme des gewählten Habilitationsthemas von einer für die Definitivstellung ausreichenden wissenschaftlichen Bewährung des Universitätsassistenten nicht gesprochen werden könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120109.X03Im RIS seit
25.06.2003Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016