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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0311 E 28. April 2000 RS 11Stammrechtssatz
Die für eine vom Bund angemietete Wohnung in § 24a Abs 2 Z 1 GehG für die Grundvergütung im Naturalwohnungsverhältnis oder Dienstwohnungsverhältnis festgelegte Bemessungsgrundlage knüpft daran an, was der Bund rechtens dh nach dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag, soweit er mit den für das Mietverhältnis geltenden Rechtsvorschriften (wie zB MRG, WGG) in Einklang steht, als Hauptmietzins zu leisten hat. Nur diese vom Wortlaut gedeckte Auslegung sichert dem Beamten im nach § 80 BDG 1979 begründeten öffentlich-rechtlichen Naturalwohnungsverhältnis bzw Dienstwohnungsverhältnis oder Gestattungsverhältnis, das ihm in diesem Fall gleichsam die Stellung einer Art UNTERMIETER verschafft, gegenüber dem Bund einen hinreichenden Rechtsschutz in Bezug auf die im § 24a Abs 2 Z 1 sowie Abs 3 bis 5 GehG vorgesehene teilweise oder gänzliche ÜBERWÄLZUNGSMÖGLICHKEIT der Hauptmietzinszahlung, die der Bund im privatrechtlichen Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter zu entrichten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120190.X02Im RIS seit
25.06.2003