RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0190

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §24a Abs2 Z1 idF 1986/387;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0311 E 28. April 2000 RS 11

Stammrechtssatz

Die für eine vom Bund angemietete Wohnung in § 24a Abs 2 Z 1 GehG für die Grundvergütung im Naturalwohnungsverhältnis oder Dienstwohnungsverhältnis festgelegte Bemessungsgrundlage knüpft daran an, was der Bund rechtens dh nach dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag, soweit er mit den für das Mietverhältnis geltenden Rechtsvorschriften (wie zB MRG, WGG) in Einklang steht, als Hauptmietzins zu leisten hat. Nur diese vom Wortlaut gedeckte Auslegung sichert dem Beamten im nach § 80 BDG 1979 begründeten öffentlich-rechtlichen Naturalwohnungsverhältnis bzw Dienstwohnungsverhältnis oder Gestattungsverhältnis, das ihm in diesem Fall gleichsam die Stellung einer Art UNTERMIETER verschafft, gegenüber dem Bund einen hinreichenden Rechtsschutz in Bezug auf die im § 24a Abs 2 Z 1 sowie Abs 3 bis 5 GehG vorgesehene teilweise oder gänzliche ÜBERWÄLZUNGSMÖGLICHKEIT der Hauptmietzinszahlung, die der Bund im privatrechtlichen Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter zu entrichten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120190.X02

Im RIS seit

25.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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