RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0010

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0300/70 B 23. Februar 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH kann aus dem Titel der Verletzung einer Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. (Der VwGH kann daher etwa nicht die Zustellung eines Bescheides an Stelle einer insoweit säumig gewordenen Behörde bewirken)

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinInhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120010.X02

Im RIS seit

19.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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