RS Vfgh 2005/10/5 G43/05

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Veröffentlicht am 05.10.2005
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BSVG §148i, §148j

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des Obersten Gerichtshofs auf Aufhebung von Bestimmungen des BSVG über den Wegfall von Betriebsrenten mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit wegen zu engen Anfechtungsumfangs; Bedenken zu eng gefasst im Hinblick auf den bestehenden Abfindungsanspruch

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des OGH auf Aufhebung jeweils der Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." im ersten und zweiten Satz des §148i Abs1 BSVG idF BGBl I 140/1998.

Das Gesetz räumt einem bisherigen Rentenbezieher bei Wegfall der Betriebsrente einen Anspruch auf Abfindung ein (vgl §148j Abs2 BSVG); an die Stelle der weggefallenen Betriebsrente tritt somit ein Kapitalbetrag. Soweit daher der Wegfall des Rentenanspruches beim antragstellenden Gerichtshof auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, kann deren Begründetheit nicht ohne Berücksichtigung der an Stelle der Betriebsrente gewährten Kapitalabfindung beurteilt werden. Dies zeigen im Übrigen auch die Darlegungen im vorliegenden Antrag, in dem die Abfindung offenbar ob ihrer Höhe als nicht geeignet angesehen wird, das Bedenken des antragstellenden Gerichtshofes zu zerstreuen. Die angefochtenen Gesetzesstellen können somit aus dem Blickwinkel der im vorliegenden Antrag aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht isoliert - ohne Einbeziehung der den Abfindungsanspruch regelnden Bestimmungen - Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.

Entscheidungstexte

  • G 43/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.2005 G 43/05

Schlagworte

Sozialversicherung, Zusammentreffen von Leistungen, Unfallversicherung, Versehrtenrente, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G43.2005

Dokumentnummer

JFR_09948995_05G00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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