RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0109

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §155 Abs1;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0202 E 29. September 1999 RS 4

Stammrechtssatz

Die Leistung im wissenschaftlichen Bereich (Forschung) kann nicht nur durch veröffentlichte oder nur in bestimmten (angesehenen nationalen oder internationalen) Zeitschriften publizierte Werke nachgewiesen werden. Eine nicht oder nur in einem eingeschränkt verbreiteten Publikationsorgan veröffentlichte wissenschaftliche Arbeit ist zwar einer Beurteilung durch die Fachwelt entzogen oder dieser nur im beschränkten Ausmaß unterworfen. Daraus alleine ergibt sich aber noch kein zwingender Beweis für die mangelnde Qualifikation bzw die Nichtberücksichtigung dieser Arbeit. Die materielle Bewertung einer Arbeit kann nicht durch das formelle Kriterium des Ansehens des Publikationsorgans, in dem sie veröffentlicht wurde, ersetzt werden (Hinweis E 29.11.1993, 91/12/0240).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120109.X12

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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