RS Vwgh 2003/4/25 2001/12/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
70/06 Schulunterricht
70/11 Sonstiges Schulrecht

Norm

Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 Anl1 Abschn3 Z1 idF 1994/645;
SchUG 1986 §35;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/12/0286 E 26. Mai 2003

Rechtssatz

Das in Abschnitt III Z. 1 der Anlage I zum Bundesgesetz vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 314, über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (in der Folge kurz: PTG) ("..., sofern dieser von einem Prüfer durchgeführt wird ...") verwendete Wort "einem" ist eindeutig als Zahlwort verwendet. Daraus folgt, dass die in Abschnitt III Z. 1 der Anlage zum PTG vorgesehenen Fälle der Dauer des Prüfungsteiles von mindestens einem Halbtag, mindestens 14 Arbeitsstunden und mindestens 32 Arbeitsstunden von ihrem Wortlaut her nicht anwendbar sind, wenn dieser Prüfungsteil von mehr als einem Prüfer betreut wird. Gerade vor dem Hintergrund des § 35 des Schulunterrichtsgesetzes liegt für den Fall der Bestellung von mehr als einem Prüfer zur Betreuung des besagten Prüfungsteiles eine planwidrige Regelungslücke vor, die an Hand der in Abschnitt III Z. 1 der Anlage I zum PTG vorgesehenen Bestimmungen zu schließen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120030.X02

Im RIS seit

12.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten