Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, greift der Vergleich des Funktionswertes des zu prüfenden Arbeitsplatzes mit nur einer Richtverwendung einer Funktionsgruppe immer zu kurz, weil damit nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und einer Richtverwendung, nicht aber zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall, in dem alle Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe liegen, hergestellt wird.
Im vorliegenden Fall wurde einerseits der Arbeitsplatz des Beamten und je eine Richtverwendung der Funktionsgruppen 3, 5 und 6 (jeweils die für Kriminaldienst) analysiert und bewertet. Ohne dass eine Richtverwendung der Funktionsgruppe 4 untersucht worden wäre, gelangte die Behörde zur Ansicht, der Arbeitsplatz des Beamten liege "über" der Funktionsgruppe 3, erreiche aber nicht die Funktionsgruppe 5, weshalb er der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen sei. Die Richtverwendung der Funktionsgruppe 4 (für Kriminaldienst) sei als Vergleich nicht herangezogen worden, weil die Kriterien für diese Richtverwendung mit dem Arbeitsplatz des Beamten "nicht vergleichbar" seien. Eine auf einem Vergleich mit (nur) diesen Richtverwendungen basierende Bewertung des Arbeitsplatzes des Beamten erweist sich aber als zu kurz gegriffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120195.X12Im RIS seit
02.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014