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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es sich bei einem im Definitivstellungsverfahren als Gutachter herangezogenen Universitätsprofessor um einen Amtssachverständigen handelt.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAmtssachverständiger Person BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120109.X07Im RIS seit
25.06.2003Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016