RS Vfgh 2005/10/10 B1499/03

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Veröffentlicht am 10.10.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
Oö BauO 1994 §31 Abs5

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch neuerliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde über einen bereits aufgehobenen Bescheid; Abweisung der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaften gegen die Erteilung einer Baubewilligung im Hinblick auf heranrückende Wohnbebauung erst nach Aufhebung des Berufungsbescheides in Folge Stattgabe der Vorstellung des beteiligten Bauwerbers

Rechtssatz

Gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 15.05.03 erhoben sowohl der Bauwerber als auch die beschwerdeführenden Gesellschaften Vorstellungen an die belangte Behörde. Diese [vorbereitet von der Umweltrechtsabteilung] entschied zuerst - mit Bescheid vom 25.08.03 - nur über die Vorstellung des Bauwerbers; sie gab dieser Folge, hob den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden vom 15.05.03 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden zurück.

Dass die belangte Behörde [vorbereitet durch die Baurechtsabteilung] daraufhin der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaften mit dem bekämpften Bescheid vom 30.09.03 keine Folge gab, somit als Rechtsmittelbehörde eine Sachentscheidung über einen bereits aufgehobenen Bescheid traf, bedeutet eine Inanspruchnahme einer der belangten Behörde nicht zukommenden Zuständigkeit.

Daran ändert der Umstand nichts, dass der Bescheid über die Aufhebung des Berufungsbescheides - der Zustellverfügung zufolge - nicht den beschwerdeführenden Gesellschaften zugestellt wurde. Denn der Bescheid über die Aufhebung des Berufungsbescheides war durch Zustellung an den Bauwerber und die Stadtgemeinde Ansfelden erlassen und daher für die belangte Behörde bereits verbindlich; sie musste davon ausgehen, dass sie den Berufungsbescheid bereits aufgehoben hatte.

Kein Eingehen auf Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan mangels Präjudizialität in Folge denkunmöglicher Anwendung der Normen durch die belangte Behörde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Bescheiderlassung, Verwaltungsverfahren, Berufung, Zustellung, Vorstellung, VfGH / Präjudizialität, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1499.2003

Dokumentnummer

JFR_09948990_03B01499_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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