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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Um eine vollständige und für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbare Einordnung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes in die Funktionsgruppe 4 darzustellen, hätte es einer Darstellung des Funktionswertes mehrerer, unter Umständen sogar aller Richtverwendungen der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe E 2a, und zwar aus dem Grunde des § 143 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zunächst aus dem Innenressort, bedurft. Ob die Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe mit dem konkreten Arbeitsplatz inhaltlich "vergleichbar" sind, ist dabei ohne Belang. Wäre auch nur ein solcherart ermittelter Funktionswert einer der genannten Richtverwendungen höher als der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Beamten, dann läge - unter der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unstrittigen Prämisse, wonach der Arbeitsplatz des Beamten jedenfalls eine höhere Wertigkeit als jene der Funktionsgruppe 3 besitzt - die Verwendung in der Bandbreite der Richtverwendung der Funktionsgruppe 4, wäre somit der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen und die Prüfung damit beendet. Es stünde der Behörde aber natürlich auch frei, die Funktionswerte aller entsprechenden Richtverwendungen der Funktionsgruppe 5 ermitteln zu lassen. Ergäbe sich, dass einer dieser Funktionswerte unterhalb des Funktionswertes des Arbeitsplatzes des Beamten läge, wäre dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen. Ein nicht anzweifelbares Einordnungsergebnis wird immer dann vorliegen, wenn der aktuell zu überprüfende Arbeitsplatz einen Funktionswert aufweist, der entweder mit einem Funktionswert einer Richtverwendung ident ist oder zwischen zwei Funktionswerten zweier Richtverwendungen der gleichen Funktionsgruppe liegt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120195.X15Im RIS seit
02.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014