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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §105 Abs3 idF 1997/I/110;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall der gute Glauben im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG 1956 insoweit ausgeschlossen ist, als der Irrtum (Einbeziehung der Dienstabgeltung nach § 105a GehG 1956 in die Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 leg. cit.) in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, einer besonderen, einen erheblichen Aufwand erforderlichen Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht und der betreffende Überstundennachtrag mit der Überweisung der Dienstabgeltung erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120113.X04Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008