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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §16;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/21/0078 E 25. April 2003Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/18/0127 E 18. März 2003 RS 1 (Hier: Es wurde keine Mitteilung erstattet, die den dargestellten Erfordernissen genügen würde. Es ist bloß (in der niederschriftlichen Einvernahme des Fremden) allgemein festgehalten, dass er "laut fm. Auskunft des AMS Mödling ... nicht im Besitz einer Bewilligung nach den Bestimmungen des AuslBG" sei.)Stammrechtssatz
Die belBeh hat den angefochtenen Bescheid in einem Verfahren betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes spruchgemäß (auch) auf § 36 Abs. 2 Z 8 FrG 1997 gestützt. Diese Bestimmung verlangt, dass die Betretung eines Fremden von den dort bezeichneten Organen erfolgt. Da der Fremde von "Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck" betreten wurde, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben. Der Fremde wäre dadurch aber nur dann in einem Recht als verletzt zu erachten, wenn der angefochtene Administrativbescheid nicht in § 36 Abs. 4 FrG 1997 eine Grundlage finden kann, der Vorsorge für den Fall trifft, dass eine Betretung nicht von den in § 36 Abs. 2 Z 8 genannten Organen, sondern von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt. Die belBeh hat in der Begründung des bekämpften Bescheides § 36 Abs. 4 FrG 1997 herangezogen. Die in dieser Bestimmung genannten "Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" sind - wie nach dem hier maßgeblichen § 5 SPG 1991, festgelegt - Angehörige der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachekorps, der Kriminalbeamtenkorps, der Gemeindewachkörper sowie des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. Bei den in der Bescheidbegründung genannten Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck handelt es sich um Angehörige des dieser Behörde beigegebenen Bundessicherheitswachekorps. Die Anwendbarkeit des § 36 Abs. 4 legcit setzt aber weiters "die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz" voraus, um die Betretung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer solchen durch die in § 36 Abs. 2 Z 8 FrG 1997 genannten Organe gleichhalten zu können. Das Ergebnis der im Aktenvermerk festgehaltenen Erhebungen der Erstbehörde beim genannten Arbeitsinspektorat, dass der Fremde über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge, dass zwei frühere Anträge des Fremden "abgelehnt" worden seien, und dass er nicht als Arbeitnehmer in dem in Rede stehenden Lokal gemeldet sei, vermag die im § 36 Abs. 4 FrG 1997 verlangte Stellungnahme dieser Stelle, dass die konkret vorgeworfene Beschäftigung vom Fremden nach dem AuslBG nicht hätte ausgeübt werden dürfen, nicht zu ersetzen. Die belBeh ist daher in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 FrG 1997 vorlägen. Damit stellt aber auch ihre Beurteilung, dass der angefochtene Bescheid auf § 36 Abs. 2 Z 8 (iVm § 36 Abs. 4) FrG 1997 gestützt werden könne, eine Verletzung des Fremden in einem subjektiv öffentlichen Recht dar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002210077.X01Im RIS seit
03.07.2003