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L26006 Lehrer/innen SteiermarkNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/12/0015 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/12/0030 B 23. Februar 2005Rechtssatz
Eine rechtliche Verdichtung ist - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - weder aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 6 LDG 1984, noch aus den in § 1 Stmk LDAG 1998 oder in den Entscheidungshilfen für den Bezirkschulrat Graz-Umgebung festgelegten Erfordernissen ableitbar. Alle diese Regelungen enthalten lediglich ganz allgemeine verwendungsgruppenspezifische Voraussetzungen. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarerweise notwendigen Gesichtspunkte ist in diesem Zusammenhang unterblieben. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht auf. Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses kommt dem Beschwerdeführer auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht zu (Hinweis B 30.9.1996, 96/12/0177, E 17.9.1997, 96/12/0190, und E 26.6.2002, 2002/12/0176).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120014.X03Im RIS seit
19.08.2003Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010