RS Vwgh 2003/4/25 2003/12/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

L26006 Lehrer/innen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §8;
LDAG Stmk 1998 §1 idF 2001/053;
LDG 1984 §4 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
Richtlinien Entscheidungshilfen Besetzungsvorschläge LSR Stmk 1998;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/12/0015 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/12/0030 B 23. Februar 2005

Rechtssatz

Eine rechtliche Verdichtung ist - unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - weder aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 6 LDG 1984, noch aus den in § 1 Stmk LDAG 1998 oder in den Entscheidungshilfen für den Bezirkschulrat Graz-Umgebung festgelegten Erfordernissen ableitbar. Alle diese Regelungen enthalten lediglich ganz allgemeine verwendungsgruppenspezifische Voraussetzungen. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarerweise notwendigen Gesichtspunkte ist in diesem Zusammenhang unterblieben. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen daher eine solche für die Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht auf. Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses kommt dem Beschwerdeführer auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht zu (Hinweis B 30.9.1996, 96/12/0177, E 17.9.1997, 96/12/0190, und E 26.6.2002, 2002/12/0176).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120014.X03

Im RIS seit

19.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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