RS Vwgh 2003/4/25 2002/12/0109

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §178 Abs2 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0019 E 30. Mai 2001 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 2. Mai 2001, Zl. 99/12/0223) müssen die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung grundsätzlich kumulativ gegeben sein. Davon ausgehend kann weder eine überdurchschnittliche Belastung noch eine besondere Leistung auf den Gebieten der Lehre und Verwaltung Mängel in der Qualität der Forschungstätigkeit aufwiegen; außergewöhnliche Belastungen können allenfalls bei der Quantität der wissenschaftlichen Arbeiten berücksichtigt werden (so der Verwaltungsgerichtshof z.B. im Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 92/12/0096). Ein krasses Abweichen von dem im betreffenden Fach üblichen Standard muss jedoch zur Verneinung einer ausreichenden Qualifikation als Forscher führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120109.X01

Im RIS seit

25.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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