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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §155 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0202 E 29. September 1999 RS 3Stammrechtssatz
Da es Kennzeichen des provisorischen Dienstverhältnisses ist, dass die Zeit dieses Dienstverhältnisses zur Erprobung für die Übernahme in ein unkündbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bestimmt ist, hat die Behörde vor allem die Forschungstätigkeit des Universitätsassistenten während der Zeit seines provisorischen Dienstverhältnisses zu bewerten (Hinweis E 24.9.1997, 96/12/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120109.X02Im RIS seit
25.06.2003Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016