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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung von mobilen Abfallbehandlungsanlagen als gegenstandslos in Folge nachfolgender Genehmigung der Anlagen gemäß einer novellierten Fassung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und aufgrund neuerlicher Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft; kein KostenzuspruchRechtssatz
Eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung wird vollständig unwirksam, wenn die Behörde I. Instanz durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solcherart rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darstellen.
Der Prozessgegenstand ist also hier weggefallen. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen (§86 VfGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abfallwirtschaft, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, NovellierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1343.2004Dokumentnummer
JFR_09948990_04B01343_01