RS Vfgh 2005/10/10 B1343/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2005
beobachten
merken

Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AbfallwirtschaftsG 2002 §52
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung von mobilen Abfallbehandlungsanlagen als gegenstandslos in Folge nachfolgender Genehmigung der Anlagen gemäß einer novellierten Fassung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und aufgrund neuerlicher Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung wird vollständig unwirksam, wenn die Behörde I. Instanz durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solcherart rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darstellen.

Der Prozessgegenstand ist also hier weggefallen. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen (§86 VfGG).

Entscheidungstexte

  • B 1343/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2005 B 1343/04

Schlagworte

Abfallwirtschaft, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Novellierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1343.2004

Dokumentnummer

JFR_09948990_04B01343_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten