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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
§ 56 VwGG, nach welcher Bestimmung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, als ob der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die formelle Klaglosstellung nur durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, bei einer Säumnisbeschwerde nur durch Nachholung des versäumten Bescheides bewirkt werden, wobei für diesen Fall der Klaglosstellung die Frage des Zuspruchs von Aufwandersatz in § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gesondert geregelt ist. Hier: Da im vorliegenden Fall keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern das Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auf andere Weise weggefallen ist, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 VwGG zu beurteilen. Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen, sie hat auch keinen Grund aufgezeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte (vgl. § 55 Abs. 2 VwGG). Sie war daher gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 47 VwGG, insbesondere gemäß § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG zum Kostenersatz verpflichtet.
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120010.X06Im RIS seit
19.08.2003Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012