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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Für den Fall, dass mit den ressortspezifischen Richtverwendungen eine Bewertung nicht vorgenommen werden kann, was entsprechend zu begründen wäre, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe zulässig (vgl. § 143 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120195.X16Im RIS seit
02.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014