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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Abteilung einer Behörde kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0036, und vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0226).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenAmtssachverständiger der Behörde beigegebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120195.X07Im RIS seit
02.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014