Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §24a Abs5 Z1 idF 1998/I/123;Rechtssatz
Die Grundvergütungen im Sinne des § 24a GehG 1956 erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des vom Bund zu leistenden Hauptmietzinses. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich bereits aus dem Gesetz selbst, und zwar aus § 24a Abs. 5 Z. 1 leg. cit. Demnach vermindern oder erhöhen sich die Grundvergütungen für die in Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich somit bereits die dynamische Veränderung der Höhe der Grundvergütung, ohne dass es einer gesonderten bescheidmäßigen Festsetzung der jeweils aktuellen Höhe der Grundvergütung bedürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120190.X03Im RIS seit
25.06.2003