RS Vwgh 2003/4/25 2001/12/0195

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z9;

Rechtssatz

Die Umwandlung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in nach Wissen, Denkleistung und Verantwortung bewertete Punktezahlen, somit in einen zahlenmäßig ausgedrückten Funktionswert hat den Sinn und Zweck, eine möglichst uneingeschränkte Vergleichbarkeit sonst nicht oder nur schwer miteinander zu vergleichender Arbeitsplätze zu schaffen. Gerade diese Abstraktion der Aufgaben und der Stellung eines Arbeitsplatzes in einen zahlenmäßig ausgedrückten Wert sollte es ermöglichen, Vergleiche auch mit Arbeitsplätzen oder Richtverwendungen durchzuführen, die hinsichtlich ihrer Aufgaben und ihrer Stellung unterschiedlich definiert sind. Vor diesem Hintergrund beruht die - von der belangten Behörde übernommene - Begründung des Amtssachverständigen in seinem Gutachten für die Nichtheranziehung der Richtverwendung 9.5.c) als Vergleichsmaßstab ("mangelnde Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben") auf einer Verkennung der Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001120195.X13

Im RIS seit

02.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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